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Ratgeber

Patientenformulare und Datenschutz: Was darf die Praxis fragen?

Viele Praxen verwenden Formulare, die mehr abfragen als nötig oder pauschale Einwilligungen enthalten. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat in einem Merkblatt erklärt, was er erwartet. Dieser Ratgeber fasst es zusammen, mit Hinweisen der FMH zur Krankengeschichte und zum Berufsgeheimnis.

Von Lionel Nickelsen, Meyssens · zuletzt geprüft am 28.10.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Warum der EDÖB Formulare anschaut

Viele Verbände von Ärztinnen, Ärzten und Therapeuten stellen ihren Mitgliedern Vorlagen für Patientenformulare und Einwilligungen zur Verfügung, und viele Praxen schreiben eigene. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat in einem Merkblatt festgehalten, dass solche Formulare eine Reihe von Fragen zum Datenschutz aufwerfen, und erwartet, dass sie wo nötig angepasst werden.

Das Merkblatt behandelt vier Themen: die Informationspflicht, die Einwilligung, die sichere elektronische Übermittlung und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es ist aus Sicht der Arzt-Patienten-Beziehung geschrieben, gilt aber grösstenteils auch für andere privat ausgeübte therapeutische Berufe. Öffentliche Einrichtungen wie Kantonsspitäler sind nicht direkt betroffen, für sie gelten die kantonalen Datenschutzgesetze. Dieser Ratgeber fasst das Merkblatt zusammen und ergänzt Hinweise der FMH und des Kantons Thurgau.

Information ist keine Einwilligung

Der wichtigste Punkt des Merkblatts ist eine Unterscheidung: Die Praxis muss ihre Patientinnen und Patienten informieren, aber sie braucht dafür keine Unterschrift. Seit dem neuen Datenschutzgesetz gilt die Informationspflicht für alle Personendaten, nicht nur für Gesundheitsdaten. Mindestens mitzuteilen sind die Elemente nach Art. 19 Abs. 2 DSG:

  • Identität und Kontaktdaten der Praxis als Verantwortliche,
  • der Zweck der Bearbeitung,
  • die Empfängerinnen und Empfänger oder deren Kategorien, einschliesslich Auftragsbearbeiter,
  • bei einer Bekanntgabe ins Ausland der Staat und gegebenenfalls die Garantien.

Die Information kann mündlich oder schriftlich erfolgen, ein Informationsblatt oder Präzisierungen im Formular genügen. Sie muss präzis, verständlich und leicht zugänglich sein, und die Praxis muss aktiv informieren. Eine Bestätigung der Kenntnisnahme ist laut EDÖB keine Gültigkeitsvoraussetzung. Er empfiehlt sogar, keine Unterschrift zu verlangen, um keine unnötigen Probleme zu schaffen. Es kann sich aber lohnen, die Information zu dokumentieren, etwa im Konsultationsbericht.

Wann es eine Einwilligung braucht

Für die Behandlung selbst braucht die Praxis nach dem EDÖB keine Einwilligung: Daten, die im Rahmen einer medizinischen Leistung bearbeitet werden, fallen unter den Behandlungsvertrag, und kantonale Gesundheitsgesetze verpflichten zum Führen eines Patientendossiers. Wichtig wird die Einwilligung bei der Bekanntgabe an Dritte, etwa an eine Kollegin, einen Kollegen oder ein Abrechnungsunternehmen. Manche Bekanntgaben beruhen direkt auf einem Gesetz, zum Beispiel Meldungen nach dem Epidemiengesetz, und brauchen keine Einwilligung.

Wo eine Einwilligung nötig ist, muss sie vor oder mit dem Beginn der Behandlung erteilt werden und drei Bedingungen erfüllen:

  • Aufgeklärt: Die Person weiss, welche Daten zu welchem Zweck an wen gehen, wie lange sie aufbewahrt werden und was eine Ablehnung bedeutet.
  • Spezifisch: Sie gilt für bestimmte Bearbeitungen. Generalklauseln und Blanko-Einwilligungen sind ausgeschlossen.
  • Frei: Die Person hat eine echte Wahl und kann ablehnen oder widerrufen, ohne unverhältnismässige Nachteile.

Das Merkblatt nennt Beispiele für ungültige Klauseln: eine vorgängige Einwilligung, dass das Dossier an eine Fachärztin oder einen Facharzt weitergegeben werden darf; eine vorgängige Einwilligung in die Weitergabe eines allfälligen Inkassoverfahrens an ein Drittunternehmen; eine Klausel, nach der Partnerunternehmen Patientendaten für die Entwicklung digitaler Lösungen verwenden dürfen. Grundsätzlich denkbar ist dagegen, Rechnungen von einem Drittunternehmen ausstellen zu lassen, wenn die Patientin oder der Patient weiss, welche Daten übermittelt werden.

Für die Abrechnung im System Tiers payant, bei dem die Rechnung direkt an den Versicherer geht, braucht es nach dem FMH-Leitfaden eine Vereinbarung und das Einverständnis der Patientin oder des Patienten; die Regel nach dem KVG ist Tiers garant. Eine Einwilligung muss in der Regel nicht schriftlich sein, aus Beweisgründen ist eine dokumentierte Einwilligung aber vorzuziehen.

Auch Termine sind sensibel

Ein Punkt überrascht viele Praxen: Der EDÖB stuft schon den rein administrativen Austausch als besonders schützenswert ein. Bereits das Bestehen einer Beziehung zu einer Fachperson kann Rückschlüsse auf die Gesundheit erlauben, besonders bei Fachärztinnen und Fachärzten. Ein Termin bei einer Onkologin lässt eine onkologische Erkrankung vermuten. Auch Terminvereinbarungen brauchen deshalb eine sichere Übermittlung, zum Beispiel verschlüsselt.

Will eine Patientin trotzdem ungesichert per E-Mail kommunizieren, ist das laut EDÖB nur möglich, wenn sie vorher über die Risiken informiert wurde und freiwillig zustimmt, mit einer echten Wahl, etwa einem Kästchen zum Ankreuzen. Eine vorgedruckte Klausel, die pauschal in die ungesicherte Übermittlung einwilligt, sieht der EDÖB als problematisch. Die FMH beschreibt in ihren Minimalanforderungen zum IT-Grundschutz den unverschlüsselten Austausch per E-Mail als Risiko. Empfehlungen, die HIN veröffentlicht hat, raten unter anderem, E-Mail nicht für Notfälle zu verwenden und eine Einverständniserklärung für die E-Mail-Korrespondenz unterschreiben zu lassen.

Nur fragen, was die Behandlung braucht

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf die Praxis nur die Daten beschaffen und verwenden, die für den Zweck nötig sind, und der Zweck ist grundsätzlich die Behandlung. Der EDÖB nennt Felder, die in Fragebögen oft zu weit gehen: Mädchenname, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Geschäftstelefon, Beruf und Name des Arbeitgebers. Sie systematisch abzufragen, ist grundsätzlich nicht notwendig.

Das heisst nicht, dass solche Fragen nie erlaubt sind. Der Beruf kann relevant sein, wenn er mit den Beschwerden zusammenhängt, etwa bei Rückenschmerzen. Problematisch ist die systematische Abfrage. Die Praxis muss jede Bearbeitung begründen können, und das gilt besonders dort, wo sie eine Einwilligung verlangt.

Was mit den Angaben geschieht

Was im Formular steht, wird Teil der Krankengeschichte. Für die Aufbewahrung nennt der rechtliche Leitfaden der FMH 20 Jahre und weist darauf hin, dass Kantone längere Fristen vorsehen können. Der Kanton Thurgau zum Beispiel verlangt, die Patientendokumentation mindestens zwanzig Jahre nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren (§ 20 Abs. 3 Gesundheitsgesetz TG). Die Regeln anderer Kantone haben wir für diesen Ratgeber nicht geprüft.

Für das Formular selbst heisst das: Jedes Feld, das die Praxis abfragt, bewahrt sie über viele Jahre auf. Ein schlankes Formular ist also nicht nur datenschutzrechtlich geboten, es verkleinert auch das, was über Jahrzehnte geschützt werden muss.

Berufsgeheimnis und Dienstleister

Neben dem Datenschutz gilt das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB, und zwar auch für die Hilfspersonen der Ärztin oder des Arztes, wie der FMH-Leitfaden festhält. Wer ein Online-Formular, eine Cloud oder eine Software eines Dritten einsetzt, muss deshalb klären, wie dieser Dienstleister eingebunden ist. Der Kanton Zürich beschreibt auf seiner Seite zu Berufsgeheimnis und Cloud, dass IT-Dienstleister als Hilfspersonen gelten können, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung besteht und die Bearbeitung vertraglich geregelt ist. Wie externe Dienstleister im Einzelnen einzuordnen sind, beantwortet der FMH-Leitfaden nicht ausdrücklich; das bleibt im Einzelfall zu prüfen.

Checkliste für Ihr Formular

  1. Information und Einwilligung trennen: Für die Information keine Unterschrift verlangen.
  2. Pflichtangaben nach Art. 19 DSG aufnehmen: Praxis, Zweck, Empfänger, Auftragsbearbeiter, allfällige Bekanntgabe ins Ausland.
  3. Jedes Feld begründen: Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Arbeitgeber und Ähnliches nur, wenn die Behandlung es braucht.
  4. Einwilligungen einzeln formulieren, zum Beispiel für Tiers payant oder eine konkrete Weitergabe, statt pauschal.
  5. Keine Vorab-Einwilligung für Weitergaben an Fachärzte, Inkasso oder Partnerfirmen.
  6. Kanal wählen lassen: E-Mail nur nach Hinweis auf die Risiken und mit echter Wahl, etwa einem Kästchen.
  7. Widerruf einfach machen und im Formular sagen, wie er geht.
  8. Dienstleister klären: Wer das Formular technisch betreibt, braucht eine Regelung zu Geheimhaltung und Auftragsbearbeitung.

Und Meyssens?

Meyssens ist ein Einzelunternehmen in Lausen (BL) und hat noch keine Kunden. Für Arztpraxen planen wir zuerst eine Online-Terminanfrage ohne Feld für Beschwerden, mit verschlüsselter Übermittlung und einer echten Wahl für die Antwort per E-Mail. Ein Patientenformular nach den Grundsätzen dieses Ratgebers steht auf unserer Liste, aber erst in einer späteren Stufe: Es enthält Gesundheitsdaten, und das Hosting in der Schweiz sowie die Regelung zur Bearbeitung durch Dritte sind vorher zu klären.

Die Angaben in diesem Ratgeber stammen vor allem aus dem Merkblatt des EDÖB zu Patientenformularen, dem rechtlichen Leitfaden der FMH, dem Merkblatt des Kantons Thurgau und den Seiten des Kantons Zürich. Gesetzestexte haben wir nicht im Original gelesen.

Fragen

Häufige Fragen

Muss die Patientin unterschreiben, dass sie informiert wurde?

Nein. Laut EDÖB ist die Bestätigung der Kenntnisnahme keine Gültigkeitsvoraussetzung. Er empfiehlt, keine Unterschrift zu verlangen, die Information aber zu dokumentieren.

Braucht die Praxis für die Behandlung eine Einwilligung in die Datenbearbeitung?

Nein. Daten, die im Rahmen der Behandlung bearbeitet werden, fallen unter den Behandlungsvertrag. Eine Einwilligung braucht es vor allem bei einer Bekanntgabe an Dritte, die nicht auf einem Gesetz beruht.

Ist eine pauschale Einwilligung zur Weitergabe an andere Ärzte gültig?

Nein. Der EDÖB nennt eine vorgängige Einwilligung in die Weitergabe des Dossiers an eine Fachärztin oder einen Facharzt ausdrücklich als ungültig. Die Einwilligung ist einzuholen, wenn sich die Frage konkret stellt.

Darf die Praxis Termine per E-Mail bestätigen?

Der EDÖB stuft auch Terminvereinbarungen als besonders schützenswert ein und verlangt eine sichere Übermittlung. Ungesichert geht es nur, wenn die Person über die Risiken informiert wurde und frei gewählt hat.

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Was Meyssens dazu anbietet

Meyssens ist ein Einzelunternehmen in Lausen (BL). Wir haben noch keine Kunden und keine Referenzen. Stand der hier genannten Produkte: Online-Terminanfrage für Arztpraxen und Mahnentwurf für Arztpraxen in Planung. Ein Werkzeug ersetzt keine rechtliche Prüfung, und am Ende entscheidet immer ein Mensch.

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