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Register für Aufbewahrungs- und Löschfristen

Das Register führt pro Dossier das Geschäftsjahr und das Datum, bis zu dem die Unterlagen aufzubewahren sind. Es listet Dossiers, deren Frist abgelaufen ist, und schlägt die Prüfung vor. Gelöscht wird nie automatisch.

Baustein für Treuhandbüros · zuletzt geprüft am 28.10.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Beispiel

Register für Aufbewahrungs- und LöschfristenBeispielansicht

Aufbewahrung · Frist abgelaufen

  • Beispiel GmbH · Geschäftsjahr 201510 Jahre · abgelaufen Ende 2025
  • Muster Immobilien AG · MWST Liegenschaft20 Jahre · bis Ende 2035
  • Arbeitsanweisung Buchführung 2015gleich lang wie die Bücher
Länger aufbewahrenLöschung prüfen

Nur Metadaten, gelöscht wird nie automatisch. Erfundene Beispieldaten.

Beispielansicht, wie das Produkt aussehen könnte. Das Produkt ist in Planung.

Ablauf

Wer was übernimmt

Heute

Heute von Hand

Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind zehn Jahre aufzubewahren, und die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR). Für bestimmte MWST-Unterlagen zu unbeweglichen Gegenständen nennt WEKA eine Aufbewahrung von 20 Jahren (Art. 70 Abs. 3 MWSTG). Auch Arbeitsanweisungen zur Buchführung sind so lange aufzubewahren wie die Bücher, die danach geführt wurden (Art. 4 Abs. 2 GeBüV). In vielen Büros steht trotzdem nirgends, wann ein Dossier gelöscht werden darf, und alte Ablagen bleiben einfach liegen. Das Letzte ist eine Einschätzung, Zahlen dazu haben wir nicht.

Baustein

Das übernimmt der Baustein

Für jedes Dossier hält das Register fest: Mandat, Art der Unterlagen, Geschäftsjahr und die geltende Frist. Standard sind zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres; für Unterlagen, die das Büro als MWST-Unterlagen zu Immobilien markiert, setzt das Register 20 Jahre. Die Regeln stellt das Büro selbst ein und kann sie pro Dossier ändern. Einmal im Jahr zeigt eine Liste die Dossiers, deren Frist abgelaufen ist, mit dem Hinweis, was vor einer Löschung zu prüfen ist, etwa laufende Verfahren oder ein noch aktives Mandat. Die Arbeitsanweisungen des Büros führt das Register als eigene Dossiers mit.

Mensch

Das entscheiden Sie

Ob ein Dossier gelöscht, länger aufbewahrt oder dem Mandanten übergeben wird, entscheidet das Büro. Der Baustein löscht nie selbst und verschiebt keine Dateien. Welche Frist im Einzelfall gilt, etwa bei Immobilien oder bei offenen Steuerverfahren, prüft ein Mensch.

Entwürfe ja, automatischer Versand nein. Jeder Baustein bereitet vor: Entwürfe, Listen und Hinweise. Was Ihren Betrieb verlässt, gibt ein Mensch frei.

Für wen

Für Treuhandbüros mit Archiven über viele Jahre und Mandate. Für Büros, die Aufbewahrung und Löschung bisher nicht systematisch geregelt haben.

Aufwand: klein (Einschätzung)

Das ist eine Einschätzung aus unserer Recherche, keine gemessene Grösse. Belegte Schweizer Zahlen dazu, wie viel Handarbeit in diesem Ablauf heute anfällt, gibt es nicht. Den tatsächlichen Aufwand bestimmt vor allem, welche Software Sie heute nutzen und welche Exporte sie bietet.

Daten und Schutz

Das Register enthält nur Metadaten: Dossierbezeichnung, Mandat, Geschäftsjahr, Frist und Status. Inhalte der Unterlagen liest es nicht. Weil Namen von Mandantinnen und Mandanten Personendaten sein können, gelten trotzdem die Bedingungen unten.

  • Vertrag zur Auftragsbearbeitung, bevor echte Daten verarbeitet werden
  • Hosting in der Schweiz
  • Datenminimierung: nur die Angaben, die der Ablauf wirklich braucht
Dieses Produkt ist in Planung. Mit Ihrer Anfrage merken wir Sie unverbindlich vor. Meyssens hat noch keine Kunden und keine Referenzen.
Treuhandbüros

Weitere Bausteine und passende Seiten

Alle zehn geplanten Bausteine für Treuhandbüros und drei Abläufe stehen auf der Branchenseite.

Fragen

Häufige Fragen

Wie lange muss die Buchhaltung aufbewahrt werden?

Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f OR). Für bestimmte MWST-Unterlagen zu Immobilien nennt WEKA 20 Jahre. Den geltenden Gesetzestext prüfen wir vor dem Einsatz.

Löscht der Baustein abgelaufene Dossiers?

Nein. Er listet sie nur auf. Löschen, länger aufbewahren oder übergeben entscheidet das Büro.

Darf digital aufbewahrt werden?

Ja, wenn die Übereinstimmung mit den Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und die Unterlagen jederzeit lesbar gemacht werden können (Art. 958f Abs. 3 OR). Für veränderbare Träger wie eine Cloud verlangt die Geschäftsbücherverordnung zusätzlich unter anderem einen unverfälschbaren Nachweis des Speicherzeitpunkts (Art. 9 GeBüV).

Quellen

Quellen und Hinweis

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Diese Seite beschreibt einen geplanten Baustein und fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen. Gesetzestexte haben wir nicht im Wortlaut geprüft; vor einem Einsatz klären wir die rechtlichen Fragen im Einzelfall. Zuletzt geprüft am 28.10.2026.
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