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Website-Chatbot in der Schweiz: Was er darf und was nicht

Ein Chatbot auf der Website beantwortet Fragen auch am Sonntagabend und entlastet das Telefon. Doch was muss er offenlegen, was passiert mit den Eingaben, und wer haftet, wenn er Unsinn erzählt? Dieser Ratgeber fasst zusammen, was nach Schweizer Recht gilt, wo die Rechtslage offen ist und was Sie vor dem Start prüfen sollten.

Von Lionel Nickelsen, Meyssens · zuletzt geprüft am 25.10.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Ist ein Chatbot erlaubt?

Ja. In der Schweiz gibt es kein Gesetz, das Chatbots auf Websites verbietet oder besonders regelt. Ein eigenes KI-Gesetz existiert nicht. Der Bundesrat will bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur Regulierung künstlicher Intelligenz vorlegen, wie das Bundesamt für Justiz informiert. Bis dahin gelten die bestehenden Gesetze.

Das wichtigste davon ist das Datenschutzgesetz. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat klargestellt, dass das geltende DSG direkt auf Bearbeitungen mit künstlicher Intelligenz anwendbar ist. Ein Chatbot ist also erlaubt, aber nicht rechtsfrei.

Transparenz: Bot als KI kennzeichnen

Nach Auffassung des EDÖB haben Nutzerinnen und Nutzer das Recht zu erfahren, dass sie mit einer Maschine sprechen. Sie sollen auch wissen, ob ihre Eingaben weiterverwendet werden, etwa zum Training des Modells. Das hat der EDÖB im November 2023 festgehalten. Auf welchen Gesetzesartikel sich diese Pflicht genau stützt, sagt der EDÖB dort nicht. Genannt werden etwa Art. 6 Abs. 2 und Art. 19 DSG; diese Zuordnung ist eine Einschätzung.

Für die Praxis ist die Folgerung einfach: Der Chatbot stellt sich zu Beginn als automatisches Programm vor, zum Beispiel mit «Ich bin ein automatischer Assistent und kein Mensch». Ein Name und ein freundlicher Ton sind kein Problem, solange niemand glaubt, mit einer Mitarbeiterin zu schreiben.

Datenschutz bei Nutzer-Eingaben

Was Besucherinnen und Besucher in ein Chatfenster tippen, kann Personendaten enthalten: Namen, E-Mail-Adressen, Bestellnummern, manchmal auch heikle Angaben zur Gesundheit oder zu finanziellen Verhältnissen. Damit gelten die normalen Pflichten des Datenschutzgesetzes:

  • Informationspflicht (Art. 19 DSG): Die Datenschutzerklärung muss den Chatbot nennen, den Zweck der Bearbeitung, die Empfänger und bei einem Auslandtransfer den Staat.
  • Auskunftsrecht (Art. 25 DSG): Wer wissen will, was über ihn gespeichert ist, hat Anspruch auf Auskunft, in der Regel innert 30 Tagen. Das gilt auch für Chat-Protokolle.

Daraus folgt eine praktische Frage, die Sie vor dem Start beantworten sollten: Werden Chat-Verläufe gespeichert, wo und wie lange? Wer nichts speichert, was er nicht braucht, hat weniger zu schützen und weniger zu beauskunften.

KI-Anbieter als Auftragsbearbeiter und der Weg ins Ausland

Hinter fast jedem Chatbot steht ein Sprachmodell eines Drittanbieters. Dieser Anbieter ist in der Regel Auftragsbearbeiter im Sinne von Art. 9 DSG. Es braucht deshalb einen Vertrag, der regelt, was er mit den Daten tun darf und wie er sie schützt.

Sitzt der Anbieter im Ausland, kommt Art. 16 DSG dazu. Daten dürfen nur in Staaten mit angemessenem Schutz gehen oder wenn geeignete Garantien bestehen. Für die USA gilt seit dem 15. September 2024 ein angemessener Schutz, aber nur für Unternehmen, die nach dem Swiss-US Data Privacy Framework zertifiziert sind. Ob ein bestimmter Anbieter zertifiziert ist, haben wir nicht geprüft, und wir nennen deshalb keinen als zertifiziert. Prüfen Sie das selbst und notieren Sie das Datum der Prüfung.

Bei hohem Risiko für die Betroffenen verlangt das Gesetz eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22 DSG). Bei einem einfachen Infobot, der nur Öffnungszeiten und Produktfragen beantwortet, ist das nach unserer Einschätzung eher nicht der Fall. Anders kann es aussehen, wenn der Bot regelmässig mit sensiblen Daten in Berührung kommt.

Haftung für falsche Auskünfte

Sprachmodelle können überzeugend klingende, aber falsche Antworten geben. Wer haftet dann? Ein Schweizer Gerichtsurteil dazu gibt es nach unserer Recherche nicht. Eine Anwaltsmeinung, über die die Netzwoche im August 2025 berichtete, geht davon aus, dass das Unternehmen haftet, das den Chatbot einsetzt. Das ist eine Fachmeinung, keine gefestigte Rechtsprechung.

Aus dem Ausland gibt es ein oft zitiertes Beispiel. Im Fall Moffatt gegen Air Canada entschied ein Tribunal in British Columbia am 14. Februar 2024, dass die Fluggesellschaft für eine falsche Auskunft ihres Chatbots einstehen muss. Es ging um rund 650 kanadische Dollar. Für die Schweiz ist das Urteil nicht bindend. Die American Bar Association fasst den Entscheid so zusammen, dass Unternehmen für die Auskünfte ihres KI-Chatbots verantwortlich bleiben.

Grenzen des Chatbots

Ein Gesetz, das Chatbots bestimmte Themen verbietet, kennen wir für die Schweiz nicht. Trotzdem gibt es gute Gründe, einem Bot klare Grenzen zu setzen. Das ist Risikovorsorge, keine gesetzliche Pflicht.

  • Keine Beratung im Einzelfall: Rechtliche, medizinische oder finanzielle Fragen verweist der Bot an einen Menschen.
  • Keine Zusagen: Preise, Termine und Lieferfristen nennt der Bot als Information, nicht als verbindliches Angebot.
  • Notfälle: Schreibt jemand von einem Notfall, verweist der Bot sofort auf die Notrufnummern 144 (Sanität), 117 (Polizei) und 118 (Feuerwehr) und versucht nicht, selbst zu helfen.
  • Übergabe an einen Menschen: Wer nicht weiterkommt, erhält einen klaren Weg zu einer Ansprechperson.

Betrifft mich die EU-KI-Verordnung?

Die KI-Verordnung der EU enthält in Art. 50 Abs. 1 eine Transparenzpflicht: Menschen sollen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Nach den uns vorliegenden Sekundärquellen gilt diese Pflicht ab dem 2. August 2026. Ob sich dieser Termin verschoben hat, sollten Sie am aktuellen Stand prüfen. Die Pflicht trifft in erster Linie den Anbieter des KI-Systems.

Ob die Verordnung ein Schweizer Unternehmen überhaupt betrifft, hängt vom Einzelfall ab. Eine mögliche Anknüpfung ist Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung. Ob sie greift, ist eine Frage des Einzelfalls. Wer Kundschaft in der EU hat, sollte das prüfen lassen. Unabhängig davon erwartet der EDÖB für die Schweiz ohnehin, dass der Bot als Maschine erkennbar ist.

Praxis-Tipps

Beginnen Sie klein. Ein Chatbot, der zwanzig häufige Fragen zuverlässig beantwortet, ist nützlicher als einer, der alles versucht. Bauen Sie die Wissensbasis nur aus Inhalten auf, die Sie selbst geschrieben und freigegeben haben, etwa Ihre Website, Ihre FAQ und Ihre Preisliste. Legen Sie fest, wer für den Bot verantwortlich ist, wer die Antworten regelmässig stichprobenartig prüft und wer ihn abschaltet, wenn etwas schiefläuft. Testen Sie vor dem Start mit schwierigen Fragen: unklare Formulierungen, Fragen ausserhalb Ihres Angebots, Provokationen, Notfälle.

Wissensbasis in vier Schritten

  1. Fragen sammeln: Notieren Sie einige Wochen lang, welche Fragen per Telefon und E-Mail wiederkehren.
  2. Antworten schreiben: Formulieren Sie zu jeder Frage eine kurze, eindeutige Antwort und lassen Sie sie intern freigeben.
  3. Grenzen festlegen: Halten Sie fest, bei welchen Themen der Bot nicht antwortet, sondern an einen Menschen verweist.
  4. Pflegen: Legen Sie fest, wer die Antworten bei Änderungen, etwa neuen Öffnungszeiten oder Preisen, nachführt.

Eine kleine, gepflegte Wissensbasis senkt das Risiko falscher Auskünfte mehr als jeder Haftungshinweis. Ob ein solcher Hinweis rechtlich etwas bewirkt, ist im Übrigen nicht belegt.

Checkliste «Vor dem Start» (13 Punkte)

  1. Als KI kennzeichnen: Der Bot stellt sich als automatisches Programm vor.
  2. Sagen, was mit Eingaben passiert: Speicherung, Dauer, allfällige Weiterverwendung.
  3. Vor sensiblen Daten warnen: Hinweis, keine Gesundheits- oder Finanzdaten in den Freitext zu schreiben.
  4. Datenschutzerklärung ergänzen: Chatbot, Anbieter, Zweck und Auslandtransfer nennen.
  5. Auftragsbearbeitungsvertrag: Mit dem KI-Anbieter abgeschlossen.
  6. Standort und DPF prüfen: Datenstandort klären, bei US-Anbietern die Zertifizierung prüfen und das Datum festhalten.
  7. Wissensbasis begrenzen: Nur freigegebene, eigene Inhalte.
  8. Tabu-Themen definieren: Was der Bot nicht beantwortet und wohin er verweist.
  9. Notfall-Hinweis: 144, 117, 118.
  10. Übergabe an einen Menschen: Kontaktweg jederzeit sichtbar.
  11. Antworten als Information: Keine verbindlichen Zusagen zu Preisen oder Terminen.
  12. Sparsam protokollieren: Nur speichern, was nötig ist, und Löschfristen festlegen.
  13. Vor dem Start testen: Und festlegen, wer den Bot im Problemfall abschaltet.

Und Meyssens?

Meyssens entwickelt einen Website-Chatbot. Er befindet sich in der Pilotphase und ist noch bei keinem Kunden im Einsatz. Wir haben keine Referenzen und nennen keine Einsparungszahlen. Wir garantieren auch nicht, dass ein Chatbot, unserer oder ein anderer, in Ihrem Fall rechtskonform ist. Das hängt von Ihrer Website, Ihren Inhalten und Ihrer Datenschutzerklärung ab. Angaben zum Datenstandort unseres Chatbots machen wir auf dieser Seite bewusst noch nicht. Fragen Sie danach, bevor Sie einen Chatbot einsetzen, bei uns und bei jedem anderen Anbieter.

Fragen

Häufige Fragen

Muss ich sagen, dass der Chatbot eine KI ist?

Nach Auffassung des EDÖB ja. Nutzende haben das Recht zu erfahren, dass sie mit einer Maschine sprechen und ob ihre Eingaben weiterverwendet werden.

Darf ich einen US-Anbieter nutzen?

Ja, mit einem Vertrag zur Auftragsbearbeitung und einer Grundlage für den Auslandtransfer. Für die USA gilt seit dem 15. September 2024 ein angemessener Schutz bei Unternehmen, die nach dem Swiss-US Data Privacy Framework zertifiziert sind. Prüfen Sie die Zertifizierung des konkreten Anbieters.

Wer haftet für falsche Antworten?

In der Regel das Unternehmen, das den Chatbot einsetzt. Das ist eine Fachmeinung, ein Schweizer Urteil dazu gibt es nach unserer Recherche nicht.

Haben Nutzende Anspruch auf Auskunft über ihre Eingaben?

Ja. Nach Art. 25 DSG können sie Auskunft über ihre Daten verlangen, auch über gespeicherte Chat-Verläufe. Die Auskunft ist in der Regel innert 30 Tagen zu erteilen.

Gilt die EU-KI-Verordnung für mich?

Möglicherweise. Das hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob Sie Kundschaft in der EU haben. Die Transparenzpflicht nach Art. 50 Abs. 1 trifft in erster Linie den Anbieter des KI-Systems.

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Was Meyssens dazu anbietet

Meyssens ist ein Einzelunternehmen in Lausen (BL). Wir haben noch keine Kunden und keine Referenzen. Stand der hier genannten Produkte: Website-Chatbot in der Pilotphase. Ein Werkzeug ersetzt keine rechtliche Prüfung, und am Ende entscheidet immer ein Mensch.

Quellen

Quellen und Hinweis

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Dieser Text fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Gesetzesartikel und Fristen prüfen Sie bitte im Einzelfall am Originaltext. Autor: Lionel Nickelsen, Meyssens. Zuletzt geprüft am 25.10.2026.
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