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Ratgeber

Sicherheitsnachweis und periodische Kontrolle: wer ist wofür verantwortlich?

Bei elektrischen Installationen teilen sich Eigentümerschaft, Installationsbetrieb, Kontrollorgan und Netzbetreiberin die Pflichten. Dieser Ratgeber zeigt nach den Publikationen des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI), wer den Sicherheitsnachweis ausstellt, wann kontrolliert wird und was bei fehlendem Nachweis geschieht.

Von Lionel Nickelsen, Meyssens · zuletzt geprüft am 28.10.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Vier Rollen, klare Verantwortung

Bei elektrischen Niederspannungsinstallationen sind vier Beteiligte im Spiel: die Eigentümerschaft der Installation, der Installationsbetrieb, das Kontrollorgan und die Netzbetreiberin. Die Regeln stehen in der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27). Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI erklärt sie in Infoblättern, und Swisscom zitiert die zentralen Artikel in einem Factsheet zum Sicherheitsnachweis.

  • Eigentümerschaft: Sie sorgt dafür, dass die Installationen ständig den Anforderungen an die Sicherheit entsprechen, und muss auf Verlangen den Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Für die Einhaltung der Fristen ist laut ESTI allein sie verantwortlich, nicht das beauftragte Kontrollorgan.
  • Installationsbetrieb: Er macht vor der Übergabe eine Schlusskontrolle und hält das Ergebnis im Sicherheitsnachweis fest (Art. 24 Abs. 2 NIV).
  • Kontrollorgan: Ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle macht die Abnahmekontrolle und die periodischen Kontrollen.
  • Netzbetreiberin: Sie fordert die Eigentümerschaft rechtzeitig zum Sicherheitsnachweis auf und übergibt säumige Fälle dem ESTI.

Dieser Ratgeber folgt dieser Aufteilung. Den aktuellen Wortlaut der NIV haben wir nicht im Original gelesen; die Artikel zitieren wir nach dem Swisscom-Factsheet von 2017 und den Publikationen des ESTI. Vor einer Entscheidung lohnt sich der Blick in die geltende Fassung.

Neuinstallation: Schlusskontrolle und Sicherheitsnachweis

Bei neuen Installationen, Änderungen und Erweiterungen erstellt eine fachkundige Person des Installationsbetriebs den Sicherheitsnachweis, bei bestehenden Installationen das unabhängige Kontrollorgan. Vor der Übergabe an die Eigentümerschaft muss eine fachkundige Person oder ein Elektro-Kontrolleur oder Chefmonteur eine Schlusskontrolle durchführen und die Ergebnisse im Sicherheitsnachweis festhalten (Art. 24 Abs. 2 NIV).

Was mindestens im Sicherheitsnachweis stehen muss, regelt Art. 37 Abs. 1 NIV:

  • Adresse der Installation und der Eigentümerschaft,
  • Beschreibung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten,
  • Kontrollperiode,
  • Name und Adresse des Installateurs,
  • Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle,
  • bei Abnahme- und periodischen Kontrollen Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und das Ergebnis seiner Kontrolle.

Unterzeichnen müssen die Person, welche die Kontrolle durchgeführt hat, und der Inhaber der Installationsbewilligung, gegebenenfalls auch der Inhaber der Kontrollbewilligung (Art. 37 Abs. 2 NIV). Ein Sicherheitsnachweis bestätigt eine mängelfreie Installation; er ist kein Formular, das man vorsorglich ausfüllt.

Abnahmekontrolle innerhalb von sechs Monaten

Übernimmt die Eigentümerschaft vom Ersteller eine Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren, muss sie innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle veranlassen und den Sicherheitsnachweis in dieser Frist der Netzbetreiberin einreichen (Art. 35 Abs. 3 NIV). Für den Installationsbetrieb ist das ein guter Anlass, die Kundschaft bei der Übergabe schriftlich auf diese Frist hinzuweisen, denn die Pflicht liegt bei ihr.

Ein erfundenes Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Betrieb erneuert die Installation in einem kleinen Restaurant. Nach der Schlusskontrolle stellt er den Sicherheitsnachweis aus und übergibt ihn der Eigentümerin. Ist für diese Installation eine Kontrollperiode unter 20 Jahren vorgesehen, muss die Eigentümerin innerhalb von sechs Monaten ein unabhängiges Kontrollorgan mit der Abnahmekontrolle beauftragen. Ein kurzer Hinweis im Übergabeschreiben, mit dem Datum, bis zu dem die Abnahmekontrolle erfolgt sein muss, hilft ihr, die Frist nicht zu verpassen. Welche Periode gilt, entnimmt der Betrieb dem Anhang der NIV.

Periodische Kontrolle: 1, 5, 10 oder 20 Jahre

Installationen können durch Abnützung oder durch Arbeiten von Laien fehlerhaft werden. Deshalb schreibt die NIV vor, dass sie periodisch kontrolliert werden. Das ESTI-Infoblatt vom Oktober 2017 fasst die Regeln so zusammen:

  • Perioden: Je nach Art der Installation gelten Kontrollperioden von 1, 5, 10 oder 20 Jahren. Welche Periode für welche Installation gilt, steht im Anhang der NIV.
  • Handänderung: Installationen mit einer Periode von 10 oder 20 Jahren sind zusätzlich bei jeder Handänderung zu kontrollieren, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
  • Aufforderung: Mindestens sechs Monate vor Ablauf der Periode fordert die Netzbetreiberin, in bestimmten Fällen das ESTI, die Eigentümerschaft schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Periode einzureichen.
  • Verlängerung: Die Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Kontrollperiode verlängert werden.
  • Durchsetzung: Wird der Nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung.
  • Umbau: Plant die Eigentümerschaft eine Gesamterneuerung oder einen Umbau, entscheidet das ESTI im Einzelfall über eine Fristerstreckung. Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, sind sofort zu beheben.

Liegt alles vor und ist die Installation mängelfrei, stellt das Kontrollorgan den Sicherheitsnachweis aus und übergibt ihn der Eigentümerschaft. Oft schickt es der Netzbetreiberin ein Exemplar, verantwortlich dafür, dass der Nachweis dort ankommt, bleibt aber laut ESTI die Eigentümerschaft.

Wer nicht kontrollieren darf

Eine Kontrolle wirkt nur, wenn nicht dieselbe Person oder derselbe Betrieb kontrolliert, der die Installation geplant, erstellt, geändert oder instand gestellt hat. Das ESTI hält deshalb fest: Wer an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung beteiligt war, darf nicht mit der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. Ein Installateur, der Mängel behoben hat, darf an derselben Installation nicht gleichzeitig die periodische Kontrolle machen. Umgekehrt darf das Kontrollorgan die Mängel, die es festgestellt hat, nicht selbst beheben.

Für Betriebe, die beides anbieten, Installation und Kontrolle, ist das bei Wartungsverträgen wichtig. Wer eine Anlage betreut und darin Arbeiten ausführt, kann für ihre periodische Kontrolle nicht das eigene Kontrollorgan einsetzen, sondern verweist die Kundschaft an ein unabhängiges.

Wenn der Sicherheitsnachweis fehlt

Fehlt der Sicherheitsnachweis, bleibt die Eigentümerschaft verpflichtet, ihn zu erbringen. Eine Mitteilung des ESTI aus dem Jahr 2013 beschreibt das weitere Vorgehen: Die Netzbetreiberin mahnt, danach geht der Fall an das ESTI, das den Installateur beim Bundesamt für Energie anzeigen kann. Das ESTI prüft Sicherheitsnachweise zudem stichprobenartig; eine Publikation von 2013 nennt einen Richtwert von 5 bis 10 Prozent. Ob diese Angaben aus 2013 heute noch so gelten, haben wir nicht geprüft.

Aufbewahrung

Nach der NIV in der Fassung von 2011, die das ESTI veröffentlicht hat, bewahrt die Eigentümerschaft die Unterlagen zur Installation mindestens eine Kontrollperiode lang auf (Art. 5 Abs. 2). Eine ausdrückliche Pflicht für den Installationsbetrieb, eigene Kopien eine bestimmte Zeit aufzubewahren, haben wir nicht gefunden. Das ist ein offener Punkt, den Betriebe mit ihrem Verband klären sollten.

Checkliste für Installationsbetriebe

  1. Schlusskontrolle vor jeder Übergabe durch eine fachkundige Person.
  2. Sicherheitsnachweis vollständig: Adresse, Beschreibung, Kontrollperiode, Installateur, Ergebnis, Unterschriften.
  3. Nie vorsorglich «mängelfrei» bestätigen; nur nach Kontrolle und Messung.
  4. Kundschaft informieren: Bei Perioden unter 20 Jahren auf die Abnahmekontrolle innerhalb von sechs Monaten hinweisen.
  5. Unabhängigkeit beachten: An selbst erstellten oder instand gestellten Anlagen keine periodische Kontrolle durchführen.
  6. Fälligkeiten führen: Für Wartungskundschaft Kontrollperiode und nächstes Datum pro Anlage notieren.
  7. Kopien geordnet ablegen, auch wenn die Aufbewahrungsfrist für den Betrieb nicht geregelt ist.

Was wir nicht geprüft haben

Den geltenden Wortlaut der NIV und ihren Anhang mit der Zuordnung der Kontrollperioden haben wir nicht im Original gelesen. Die zitierten Artikel stammen aus dem Swisscom-Factsheet von 2017, dem ESTI-Infoblatt von 2017 und älteren ESTI-Publikationen von 2011 und 2013; Artikelnummern und Fristen können sich seither geändert haben. Offen ist auch, in welchem Format und über welchen Kanal Sicherheitsnachweise bei den einzelnen Netzbetreiberinnen einzureichen sind.

Und Meyssens?

Meyssens ist ein Einzelunternehmen in Lausen (BL) und hat noch keine Kunden. Für das Elektro-Handwerk planen wir eine Fälligkeitsliste für Kontrollen und Wartungen: Sie führt pro Anlage die Kontrollperiode und das nächste Datum und legt Anschreiben an die Eigentümerschaft als Entwurf an, mit dem Hinweis auf das unabhängige Kontrollorgan. Verschickt wird nichts automatisch. Ein Entwurf des Sicherheitsnachweises, der Pflichtangaben vorbereitet, folgt erst mit Pilotbetrieben; er wird nie selbst eine Installation für mängelfrei erklären.

Die Angaben in diesem Ratgeber stammen aus dem Infoblatt des ESTI zur periodischen Kontrolle, weiteren ESTI-Publikationen und dem Factsheet von Swisscom, das die NIV zitiert. Für die eigene Installation ist die geltende Fassung der NIV massgebend.

Fragen

Häufige Fragen

Wer stellt den Sicherheitsnachweis aus?

Bei neuen Installationen, Änderungen und Erweiterungen eine fachkundige Person des Installationsbetriebs nach der Schlusskontrolle, bei bestehenden Installationen das unabhängige Kontrollorgan.

Wie oft wird kontrolliert?

Je nach Art der Installation alle 1, 5, 10 oder 20 Jahre; die Zuordnung steht im Anhang der NIV. Installationen mit 10 oder 20 Jahren werden zusätzlich bei einer Handänderung kontrolliert, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Wer ist verantwortlich, wenn die Frist verpasst wird?

Laut ESTI allein die Eigentümerin oder der Eigentümer, nicht das beauftragte Kontrollorgan.

Darf der Installateur seine eigene Installation periodisch kontrollieren?

Nein. Wer an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung beteiligt war, darf laut ESTI nicht mit der periodischen Kontrolle beauftragt werden.

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Was Meyssens dazu anbietet

Meyssens ist ein Einzelunternehmen in Lausen (BL). Wir haben noch keine Kunden und keine Referenzen. Stand der hier genannten Produkte: Fälligkeitsliste für Kontrollen und Wartungen in Planung. Ein Werkzeug ersetzt keine rechtliche Prüfung, und am Ende entscheidet immer ein Mensch.

Fälligkeitsliste für Kontrollen und Wartungen
In Planung

Fälligkeitsliste für Kontrollen und Wartungen

Der Baustein führt die Anlagen Ihrer Kundschaft mit Kontrollperiode und nächstem Kontrolldatum und legt rechtzeitig ein Anschreiben an die Eigentümerschaft als Entwurf an. Verschickt wird nichts automatisch. Der Betrieb entscheidet, wer angeschrieben wird.

Quellen

Quellen und Hinweis

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Dieser Text fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen und ersetzt keine Beratung durch eine Fachperson. Gesetzesartikel und Fristen prüfen Sie bitte im Einzelfall am Originaltext. Autor: Lionel Nickelsen, Meyssens. Zuletzt geprüft am 28.10.2026.
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