Online-Abstimmungen im Verein rechtssicher durchführen
Die Generalversammlung ist schlecht besucht, der Vorstand möchte über das neue Jahresprogramm lieber online abstimmen lassen. Geht das, und ist das Ergebnis dann verbindlich? Die Antwort steht zum grössten Teil in Ihren Statuten. Dieser Ratgeber erklärt, was das ZGB verlangt, warum eine einzige Gegenstimme reichen kann und wie eine Statutenklausel aussehen könnte.
Wie ein Verein Beschlüsse fasst
Das Vereinsrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB) ist kurz, und vieles überlässt es den Statuten. Einige Grundsätze sind aber fest. Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung, meist Generalversammlung oder Mitgliederversammlung genannt (Art. 64 ZGB). Sie wird vom Vorstand einberufen. Verlangt ein Fünftel der Mitglieder eine Versammlung, muss der Vorstand sie einberufen.
Für die Abstimmung selbst gilt Art. 67 ZGB:
- Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Über Geschäfte, die nicht ordnungsgemäss angekündigt wurden, darf nur beschlossen werden, wenn die Statuten das ausdrücklich erlauben.
Ob mit «Mehrheit» das absolute Mehr (mehr als die Hälfte der Stimmen) oder das relative Mehr (mehr Ja als Nein) gemeint ist, ist in der Literatur umstritten. Wer Streit vermeiden will, regelt das in den Statuten ausdrücklich.
Wichtig ist auch die Kontrolle danach: Ein Vereinsbeschluss kann innert einem Monat ab Kenntnis angefochten werden (Art. 75 ZGB). Ein Formfehler bei einer Online-Abstimmung kann also Folgen haben.
Schriftlich oder elektronisch beschliessen
Der Grundfall im Gesetz ist die Versammlung, bei der Mitglieder zusammenkommen. Ohne Versammlung zu beschliessen, ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Art. 66 Abs. 2 ZGB: Zustimmung aller
Art. 66 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag einem Versammlungsbeschluss gleichgestellt ist. Das Wort «aller» ist entscheidend. Es reicht nicht, wenn eine Mehrheit schriftlich zustimmt. Diese Lesart erläutert Fankhauser (Universität Basel) in seinem Beitrag zum Verein in Zeiten von Corona.
BGE 132 III 503: eine Gegenstimme genügt
Das Bundesgericht hat das in BGE 132 III 503 bestätigt. Für einen Beschluss auf dem schriftlichen Weg ohne statutarische Grundlage ist Einstimmigkeit nötig. Eine einzige Nein-Stimme, eine Enthaltung oder eine ungültige Stimme genügt, und der Beschluss kommt nicht zustande. Im Entscheid ging es um eine Delegiertenversammlung. Das Gericht hielt fest, dass Zirkularbeschlüsse ohne Grundlage in den Statuten grundsätzlich unzulässig sind.
Für die Praxis heisst das: Eine Online-Abstimmung, bei der eine Mehrheit entscheiden soll, ersetzt die Versammlung nicht, solange die Statuten das nicht vorsehen. In einem Verein mit vielen Mitgliedern ist die Zustimmung aller kaum zu erreichen.
Zählt eine E-Mail als «schriftlich»?
Ob eine Zustimmung per E-Mail oder über ein Online-Formular als «schriftlich» im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB gilt, konnten wir nicht belegen. Wir haben dazu nur Aussagen von Anbietern gefunden, keine Gerichtsentscheide und keine Fachliteratur. Diese Frage bleibt deshalb offen. Wer sich auf diesen Weg stützen will, sollte sie rechtlich klären lassen.
Die Corona-Regel gilt nicht mehr
Während der Pandemie erlaubte der Bund Vereinen vorübergehend, Versammlungen schriftlich oder elektronisch durchzuführen, auch ohne Grundlage in den Statuten (Art. 27 COVID-19-Verordnung 3). Diese Erleichterung war befristet. Laut den Fragen und Antworten des Bundesamtes für Justiz galt sie längstens bis 31. Dezember 2023. Heute kann sich ein Verein nicht mehr darauf berufen.
Die Rolle der Statuten
Der verlässlichste Weg zu verbindlichen Online-Abstimmungen führt über die Statuten. Sie können vorsehen, dass Versammlungen elektronisch stattfinden oder dass Beschlüsse auf elektronischem Weg gefasst werden. Ein Beispiel dafür bieten die Muster-Statuten des Kantons Zürich in Art. 5. Nicht alle Muster gehen so weit: Die Vorlage aus St. Gallen sieht E-Mail nur für Mitteilungen vor, nicht für Abstimmungen.
Eine Statutenklausel sollte mindestens regeln, wer eine elektronische Abstimmung anordnen darf, wie die Mitglieder eingeladen werden, wie lange abgestimmt werden kann, welches Mehr gilt und ob geheim abgestimmt wird. Wie die Statuten geändert werden, regeln Ihre heutigen Statuten.
Muster-Statutenklausel
Der folgende Text ist ein eigener Formulierungsvorschlag von Meyssens, angelehnt an die Möglichkeit elektronischer Versammlungen in den Zürcher Muster-Statuten. Er ist kein Zitat. Lassen Sie ihn vor der Verwendung rechtlich prüfen.
Art. [Nr.] Elektronische Beschlussfassung
1 Der Vorstand kann anordnen, dass die Vereinsversammlung elektronisch durchgeführt wird oder dass die Mitglieder über einzelne Anträge auf elektronischem Weg abstimmen.
2 Die Einladung erfolgt mindestens [Anzahl] Tage vor Beginn der Abstimmung unter Angabe der Anträge und der Abstimmungsfrist. Die Abstimmungsfrist beträgt mindestens [Anzahl] Tage.
3 Ein Antrag ist angenommen, wenn er [die Mehrheit der abgegebenen Stimmen / die Mehrheit der Stimmberechtigten] erhält. Für [Statutenänderungen / Auflösung] gilt [Quorum].
4 Die Stimmabgabe erfolgt [geheim / offen]. Der Vorstand stellt sicher, dass nur Stimmberechtigte und jede Person nur einmal abstimmen kann.
5 Das Ergebnis wird protokolliert und den Mitgliedern innert [Anzahl] Tagen mitgeteilt.
Meinungsbild oder verbindlicher Beschluss
Nicht jede Abstimmung unter Mitgliedern soll einen Beschluss ersetzen. Oft will der Vorstand nur wissen, wie die Mitglieder zu einer Idee stehen, bevor er einen Antrag an die Versammlung stellt. Ob und wie eine solche unverbindliche Umfrage rechtlich einzuordnen ist, regelt das Gesetz nach unseren Quellen nicht ausdrücklich, und wir haben dazu keine Fachquelle gefunden. Das ist deshalb keine rechtliche Aussage, sondern eine offene Frage, die Sie im Vorstand klären sollten.
Belegt ist nur die Gegenseite: Ohne Grundlage in den Statuten und ohne Zustimmung aller ersetzt eine schriftliche Abstimmung keinen Versammlungsbeschluss. Wer eine Online-Umfrage durchführt, sollte deshalb den Mitgliedern klar sagen, ob das Ergebnis etwas entscheidet oder nicht.
Anonymität und Stimmgeheimnis
Eine gesetzliche Regel zum Stimmgeheimnis im Verein konnten wir nicht belegen. Ob geheim oder offen abgestimmt wird, legen Sie deshalb am besten in den Statuten oder in einem Reglement fest. Bei Online-Abstimmungen kommt eine technische Frage dazu: Ein System muss gleichzeitig prüfen, wer stimmberechtigt ist, und verhindern, dass sich die Stimme einer Person zuordnen lässt. Fragen Sie beim Anbieter nach, wie er beides trennt, und wer im Verein Zugriff auf welche Daten hat.
Datenschutz nach nDSG bei Mitgliederdaten
Das revidierte Datenschutzgesetz und die Datenschutzverordnung sind seit dem 1. September 2023 in Kraft. Sie gelten auch für Vereine. Für eine Online-Abstimmung bedeutet das: Die Mitglieder müssen wissen, welche Daten dafür bearbeitet werden, etwa Name, E-Mail-Adresse und Stimmabgabe, wer sie bearbeitet und wie lange sie gespeichert bleiben. Läuft die Abstimmung über einen externen Dienst, ist er Auftragsbearbeiter, und es braucht eine vertragliche Regelung. Prüfen Sie auch, wo die Daten gehostet werden.
Eine praktische Checkliste für Vereine hat der Frauenbund veröffentlicht. Einen allgemeinen Überblick über die Pflichten gibt unser Ratgeber nDSG für KMU.
Checkliste: Online-Abstimmung im Verein (14 Punkte)
- Statuten prüfen: Sehen sie elektronische Versammlungen oder Abstimmungen vor?
- Statutenänderung nötig? Falls nicht vorgesehen: zuerst die Statuten ändern, im Verfahren, das sie selbst vorsehen.
- Verbindlich oder Meinungsbild: Den Mitgliedern klar sagen, was das Ergebnis bewirkt.
- Zuständiges Organ: Ist die Versammlung, der Vorstand oder ein anderes Organ zuständig?
- Fristgerechte Einladung: Nach den Fristen der Statuten.
- Traktandum angekündigt: Unangekündigte Geschäfte nur, wenn die Statuten es erlauben.
- Stimmberechtigte prüfen: Aktuelle Mitgliederliste als Grundlage.
- Identität sichern: Jede Person kann nur einmal abstimmen.
- Gleiches Stimmrecht: Keine Gewichtung, ausser die Statuten sehen sie vor.
- Frist und Verfahren: Beginn, Ende und Mehr klar festgelegt.
- Stimmgeheimnis: Geheim oder offen, wie in Statuten oder Reglement bestimmt.
- Datenschutz: Datenschutzerklärung, Auftragsbearbeiter, Hosting und Löschfristen geklärt.
- Protokoll aufbewahren: Ergebnis, Teilnahme und Verfahren dokumentiert.
- Anfechtungsfrist: Einen Monat ab Kenntnis nach Art. 75 ZGB im Blick behalten.
Und Meyssens?
Meyssens ist ein Einzelunternehmen ohne Kunden. Unser Produkt Umfragen & Abstimmungen befindet sich in der Pilotphase, die Website für Vereine ist in Planung. Eines ist uns wichtig: Ob ein Beschluss verbindlich ist, hängt von Ihren Statuten ab, nicht von unserem Werkzeug. Ein Abstimmungstool kann ein sauberes Verfahren unterstützen, aber es kann keine fehlende statutarische Grundlage ersetzen.
Häufige Fragen
Dürfen wir ohne Versammlung online abstimmen?
Nur unter engen Voraussetzungen. Ohne Grundlage in den Statuten ersetzt eine schriftliche Abstimmung den Versammlungsbeschluss nur, wenn alle Mitglieder zustimmen (Art. 66 Abs. 2 ZGB, BGE 132 III 503). Sehen die Statuten elektronische Abstimmungen vor, gelten deren Regeln.
Genügt eine Mehrheit bei einer schriftlichen Abstimmung?
Ohne statutarische Grundlage nein. Nach BGE 132 III 503 braucht es Einstimmigkeit. Eine Nein-Stimme, eine Enthaltung oder eine ungültige Stimme lässt den Beschluss scheitern.
Gilt die Corona-Regel für Vereine noch?
Nein. Die Erleichterung nach Art. 27 COVID-19-Verordnung 3 war befristet und galt laut Bundesamt für Justiz längstens bis 31. Dezember 2023.
Muss eine Online-Abstimmung geheim sein?
Eine gesetzliche Regel zum Stimmgeheimnis im Verein konnten wir nicht belegen. Legen Sie in den Statuten oder einem Reglement fest, ob geheim oder offen abgestimmt wird.
Wie lange kann ein Beschluss angefochten werden?
Innert einem Monat ab Kenntnis (Art. 75 ZGB). Bewahren Sie deshalb das Protokoll und die Unterlagen zum Verfahren auf.
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Mehr erfahrenQuellen und Hinweis
- droit-bilingue.ch, Art. 64 ZGB
- Fankhauser, Universität Basel: Der Verein in Zeiten von Corona
- BGE 132 III 503
- lawbrary.ch, Art. 67 ZGB (englische Fassung)
- droit-bilingue.ch, Art. 75 ZGB (englische Fassung)
- Kanton Zürich, Muster-Statuten Verein mit Kommentar
- Bundesamt für Justiz, FAQ Generalversammlung COVID-19
- Bundesamt für Justiz, Datenschutz
- Frauenbund, nDSG-Checkliste für Vereine
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